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VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 4 K 11.857 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kein Anspruch auf Genehmigung von Dachgauben im Dachgeschoss wegen entgegenstehender gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes;Ermessensentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212
Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die für die Beibehaltung des bisherigen …
Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 4 K 11.857
Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2011 (Az. 15 B 10.212) zurückgewiesen.Die Erlaubnis zu dieser Veränderung kann nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG versagt werden, weil im vorliegenden Fall gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen (BayVGH vom 11.01.2011, Az. 15 B 10.212, juris - Rdnr. 18).
Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes liegen vor (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnr. 19).
Das Gebäude ragt jedenfalls auch in der Dachlandschaft von ... heraus und hat auch deswegen eine herausgehobene denkmalfachliche Bedeutung (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnr. 19), so dass insgesamt betrachtet jedenfalls gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes und gegen die geplanten Veränderungen sprechen.
Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vorliegend nicht vor (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnr. 22).
Mithin wurde zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger errichteten Dachgauben im 2. und 3. Dachgeschoß durch ihre Anzahl, ihre Größe und durch ihre Anordnung in der ansonsten ruhigen Dachlandschaft des ...viertels besonders deutlich wahrnehmbar sind (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnr. 31).
Die vom Kläger angeführten Vergleichsfälle ergeben insoweit keine Einschränkungen oder Vorgaben hinsichtlich der Ermessensausübung (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnrn. 34, 35).
- VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.213
Beseitigungsanordnung; ungenehmigt errichtete Dachgauben; gewichtige Gründe des …
Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 4 K 11.857
Gleichzeitig wurde mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2011 (Az. 15 B 10.213) die von der Beklagten verfügte Baubeseitigung aufgehoben, weil noch nicht abschließend über die Genehmigungsfähigkeit der Tekturplanung entschieden war.Von diesem Zustand geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 (a.a.O., Rdnr. 20) aus.
Soweit dabei - wie in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2011 (a.a.O., Rdnr. 20) vorgegeben - auf den Zustand des Gebäudes unmittelbar vor Sanierungsbeginn mit geschlossener Dachfläche abgestellt wurde, ist dies auch unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen nicht zu beanstanden.
- VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.159
Vorbescheid; Einbau von Dachgauben; Wohnnutzung; Sachbescheidungsinteresse; …
Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 4 K 11.857
Der Vorbescheid, mit dem eine zusätzliche Wohneinheit im 2. und 3. Dachgeschoß des Gebäudes abgelehnt wurde, sei zudem mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Februar 2009 (Az. Au 4 K 08.159) bestandskräftig. - VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.157
Einbau von Dachgauben in Einzeldenkmal; Abweichung von Altstadtsatzung; …
Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 4 K 11.857
Auf die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Februar 2009 (Az. Au 4 K 08.157) die Beklagte verpflichtet, wegen fehlender Ermessensausübung über die Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.